Gesetze / 3. DVLuftGerPV LuftGerPV1998DV 3 § 9 Anzeigepflicht Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 24.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Ergeben sich bei der anerkannten Prüfstelle Änderungen gegenüber den Voraussetzungen für die Anerkennung, sind diese unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt schriftlich mitzuteilen.